Zum Jahreswechsel wurde die Kilometerpauschale von 30 auf 35 Cent angehoben, und zwar ab Kilometer 21. Das gilt erstmalig für die 21er Steuerklärung, die noch Zeit hat. Für die Steuererklärung 2020, die für viele unserer Mitglieder spätestens im Mai 2022 einzureichen ist, gilt noch die alte km-Pauschale, auch über 20 km.

Der BLB-Tipp:    Falls Sie den Überblick verlieren, ist das kein Problem. Kommen Sie einfach einmal jährlich zu uns in die Beratung. Den Rest erledigen wir – pünktlich, zuverlässig und natürlich stets mit der korrekten Entfernungspauschale.
 

Alles neu macht die neue Regierung, möchte man meinen, neue Sachbezugsregeln aber hat noch die alte Regierung beschlossen. Sachen, die der Arbeitgeber neben dem Lohn steuerfrei spendieren kann, dürfen nun monatlich 50 Euro wert sein.

Der BLB-Tipp:   Da so etwas für beide Seiten steuerfrei ist, könnte man den Chef, der schon wieder nicht an eine Lohnerhöhung gedacht hat, vielleicht einmal auf diese Variante aufmerksam machen.
 

Wer Besitzer einer Immobilie wird, egal auf welche Weise, hat mit Nachfragen vom Finanzamt zu rechnen, und am Ende könnte da womöglich sogar eine steuerliche Belastung lauern. 

Der BLB-Tipp:   Entwarnung gibt es für den Fall, dass man eine Doppelhaushälfte selbst bewohnt und später die zweite Hälfte erbt. Sofern man diese dann nicht vermietet, sondern selbst nutzt, ist steuerlich nichts zu befürchten. 
 

Digitale Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin sind für den einen oder anderen nach und nach interessant geworden und werden immer beliebter, vor allem als Zahlungsmittel im Verborgenen, aber auch als Spekulationsobjekt. 

Der BLB-Tipp:  Auch wenn der Fiskus es aktuell schwer haben dürfte, den Handel mit solchen Währungen zu verfolgen und die Einkünfte zu versteuern, sei darauf hingewiesen: Gewinne aus Währungsgeschäften sind steuerpflichtig.

Erleichterungen, die wegen der Pandemie in Sachen Kurzarbeit für 2020 festgelegt wurden, gelten nun mindestens weiter bis März 2022. Das macht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern einfacher, mit der Situation umzugehen.

Der BLB-Tipp:    Der Bezug von Lohnersatzleistungen, zu denen bekanntlich auch das Kurzarbeitergeld zählt, zieht oft eine Pflichtveranlagung nach sich. Das heißt, es muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Gern erledigen wir das für Sie.
 

Wer einen nahen Familienangehörigen unterstützt, kann die Belastung steuerlich geltend machen, wenn der oder die Unterstützte bedürftig ist, also zu wenig eigenes Einkommen und nichts oder nur wenig Geld auf der hohen Kante hat. Bei den Ersparnissen gilt noch immer ein Grenzbetrag von 15.500 Euro.

Der BLB-Tipp:   Es ist möglich, dass diese Grenze, die seit 1975 nicht angepasst wurde, vom Bundesfinanzhof gekippt wird. Also sollte man in solchen Fällen seine Unterstützung auch geltend machen, wenn der Unterstützte etwas „reicher“ war.