Eigentlich legt der Arbeitgeber fest, wo sich die sog. erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers befindet – der Ort also, der auch steuerlich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit von der Entfernung her maßgeblich ist.                    

Der BLB-Tipp:   Nach neuester Rechtsprechung kann das sogar ein Arbeitszimmer sein, welches der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung eingerichtet hat.
 

Neben dem meist wertlosen Kinderfreibetrag gibt es noch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Problematisch kann dessen Zuordnung bei Scheidungskindern bzw. getrennt lebenden Eltern werden.

Der BLB-Tipp:    Ein Streit um diesen Freibetrag ist vorprogrammiert, wenn sich auch der Elternteil an der Betreuung beteiligt, bei dem das Kind nicht gemeldet ist. Ob der Freibetrag dann übertragen werden kann, klären wir gern für Sie.
 

Für die Fahrten zur Arbeit können bekanntlich 30 Cent je Entfernungskilometer oder für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werde, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Das gilt jedoch nicht immer. Ggf. sind die konkret entstandenen Kosten für die Bahn oder das Flugzeug entscheidend.

Der BLB-Tipp:  Da die Fahrtkosten ein wichtiger Faktor in vielen Steuererklärungen sind, sollten Sie sich beraten lassen, wenn es kompliziert aussieht oder ist.

Der Bundesfinanzhof hat zahlreiche Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat u. a. klargestellt, dass es auch bei den privaten Renten keine Doppelbesteuerung geben kann.

Der BLB-Tipp:   Damit sind mehr oder weniger alle aktuellen Streitfragen zu dem Thema abgeräumt. Dennoch ist der Gesetzgeber aufgefordert, für die Zukunft bei der Rentenbesteuerung nachzubessern. Wir behalten das für Sie im Auge.
 

Medizinische Kosten sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Behandlung dringlich war, also ärztlich verordnet wurde. Das gilt auch für dringende Fahrten zum Arzt, aber kaum für jede Taxifahrt zur Physiotherapie.

Der BLB-Tipp:   Sammeln sie auch solche Belege, denn die Abgrenzung ist oft nicht leicht. Und kürzlich wurde entschieden, dass eine medizinische Betreuung während der Fahrt nicht erforderlich ist, um die Fahrtkosten anzuerkennen.
 

Der deutsche Bundestag hat die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2020 um 3 Monate verlängert. Nicht beratene Einkommensteuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung für 2020 nun bis zum 31.10.2021 abgeben.

Der BLB-Tipp:   Lassen Sie sich auch von dieser Frist nicht unter Druck setzen und genießen Sie stattdessen den Sommer. Wenn Sie uns die Erledigung Ihrer Steuer 2020 überlassen, haben Sie bzw. wir noch Zeit bis Ende Mai 2022.