Wer einen Nachweis über den Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung seines Kfz. zu führen hat, tut das normalerweise per Fahrtenbuch. Darauf besteht das Finanzamt in der Regel unerbittlich.

Der BLB-Hinweis:  Der Bundesfinanzhof hat überraschend entschieden, dass für die Glaubhaftmachung solcher Fahrten nicht zwingend ein Fahrtenbuch erforderlich ist. Im Einzelfall können auch andere Nachweise bis hin zur Schätzung genügen.

Sogenannte Grundlagenbescheide anderer Behörden darf das Finanzamt ungeprüft übernehmen. Steuerlich sehr interessante Mitteilungen der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen über angesparte Riester-Beiträge zählen jedoch nicht dazu.  

Der BLB-Tipp:  Wer im Zusammenhang mit derartigen ZfA-Mitteilungen Zweifel an der Richtigkeit seines Steuerbescheides hat, muss sich weder mit der Zulagenstelle noch mit dem Finanzamt streiten. Hilfe finden Sie bei Ihrem Lohnsteuerhilfeverein.

Ärzte werden fast überall dringend gesucht. Daher locken manche Bundesländer Medizinstudenten mit der Zahlung von Stipendien, wenn diese sich im Gegenzug dazu verpflichten, sich nach dem Studium ebenda niederzulassen.

Der BLB-Hinweis:    Umstritten war, wie ein solches Stipendium wohl steuerlich zu behandeln ist. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es steuerfrei ist.
 

Obwohl man in der Zeitung hin und wieder etwas liest, das beruflich interessant und hilfreich ist, so kann man die Kosten für das Abo leider nicht steuerlich als Werbungskosten ansetzen, auch nicht teilweise, wurde kürzlich neu entschieden.

Der BLB-Tipp:   Halten Sie Ihrer Zeitung die Treue. Eine gute Tageszeitung ist durch nichts zu ersetzen. Und Ihre Fachzeitschrift ist steuerlich durchaus von Wert.
 

Wer sein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohngebäude verkauft, muss den Wertzuwachs nach 10 Jahren nicht versteuern. Umstritten war, ob das auch für ein Gartenhaus gilt, das illegal bewohnt wurde, weil Dauerwohnen unzulässig war.

Die BLB-Info:  Das Finanzgericht München meint, dass es nicht darauf ankommt, ob die Nutzung erlaubt war oder nicht. Zu Wohnzwecken genutzt wurde die Laube, also ist der Gewinn steuerfrei. Schlussendlich wird der BFH das letzte Wort haben.
 

Es gibt Online-Spiele, bei denen man mit Spielgeld virtuelles Land kauft und an Mitspieler vermietet, ebenfalls gegen Spielgeld. Dann wiederum gibt es im Internet Tauschbörsen, wo man das virtuelle Geld in Dollar oder Euro eintauschen kann.

Der BLB-Hinweis:    Egal, ob zum Spaß gespielt wurde oder ob es ernst gemeint war. Der Gewinn ist steuerpflichtig, ja sogar umsatzsteuerpflichtig, und damit ist eine rote Linie überschritten. Der Lohnsteuerhilfeverein hilft ausnahmsweise nicht.